Wer eine Tochtergesellschaft oder ein Werk in Frankreich führt, trifft nicht auf einen Betriebsrat, sondern auf den CSE (Comité social et économique). Die Logik ist eine andere: weniger Mitbestimmung, aber strenge Anhörungspflichten mit festen Fristen. Diese Seite zeigt die Unterschiede und was die Zentrale in Deutschland einplanen muss.
Die Regeln für den CSE stehen im französischen Arbeitsgesetzbuch (Code du travail). Sie gelten für jeden Arbeitgeber in Frankreich, auch wenn die Muttergesellschaft einen Betriebsrat nach deutschem Recht kennt.

Kurz gesagt: Der CSE ist ab 11 Beschäftigten Pflicht und hat ab 50 Beschäftigten volle Befugnisse. Er wird angehört, entscheidet aber nicht mit. Der Arbeitgeber führt den Vorsitz. Wer eine Anhörung vergisst, riskiert die Aussetzung seines Projekts.
Ab 50 Beschäftigten hat der CSE eine eigene Rechtspersönlichkeit und zwei Budgets: ein Funktionsbudget (0,20 % der Bruttolohnsumme, 0,22 % ab 2.000 Beschäftigten) und ein Budget für soziale und kulturelle Aktivitäten. Er muss jährlich zu drei Themen angehört werden: strategische Ausrichtung, wirtschaftliche und finanzielle Lage, Sozialpolitik. Die Daten dafür stehen in der BDESE, der wirtschaftlichen und sozialen Datenbank des Unternehmens.
Der CSE kann Sachverständige beauftragen, zum Beispiel einen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung der wirtschaftlichen Lage, auf Kosten des Arbeitgebers. Ab 300 Beschäftigten ist zusätzlich eine Kommission für Gesundheit, Sicherheit und Arbeitsbedingungen (CSSCT) Pflicht.
Die Anhörung muss vor der Entscheidung stattfinden. Eine in Deutschland bereits beschlossene und angekündigte Maßnahme ist in Frankreich ein klassischer Fehler: Der CSE kann klagen und das Projekt wird um Monate verzögert.
Fehlt der Geschäftsführer oder Werkleiter, oder steht ein schwieriges Projekt an (Umstrukturierung, Werksschließung, Sanierung), übernimmt ein französischer Interim Manager die Führung vor Ort. Er bereitet die Anhörungen vor, leitet die Sitzungen des CSE, hält die Fristen ein und berichtet an die Zentrale. MT-Transition stellt innerhalb von 72 Stunden drei passende Profile vor.
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie einen französischen Arbeitsrechtsanwalt hinzu.
Ab 11 Beschäftigten, wenn diese Schwelle 12 Monate in Folge erreicht wird. Die vollen Befugnisse (Anhörung zu Strategie, wirtschaftlicher Lage und Sozialpolitik, eigenes Budget) gelten ab 50 Beschäftigten.
In der Regel nicht. Der CSE gibt eine Stellungnahme ab, die Entscheidung bleibt beim Arbeitgeber. Wird der CSE aber nicht oder zu spät angehört, kann ein Gericht die Maßnahme aussetzen, und es droht ein Strafverfahren wegen Behinderung (délit d'entrave).
Der Arbeitgeber oder sein Vertreter führt den Vorsitz. Das ist ein großer Unterschied zum deutschen Betriebsrat, der ein reines Arbeitnehmergremium ist.
Ohne Vereinbarung gilt eine Frist von einem Monat, zwei Monate wenn ein Sachverständiger beauftragt wird, drei Monate bei mehreren Sachverständigen auf verschiedenen Ebenen. Diese Zeit muss im Projektplan der Zentrale stehen.
Ein französischer Interim Manager kennt die Abläufe, bereitet Anhörungen und Unterlagen vor, führt die Sitzungen und übersetzt die Entscheidungen der Zentrale in die französische Sozialpartnerschaft. Er ist innerhalb von 72 Stunden vor Ort.
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