Eine Kündigung in Frankreich folgt anderen Regeln als in Deutschland: feste Verfahrensschritte, eine gesetzliche Abfindung und ein Arbeitsgericht, das Formfehler streng ahndet. Hier finden deutsche Arbeitgeber und Muttergesellschaften den Ablauf, die Fristen und die Kosten im Überblick.
Die Kündigung in Frankreich regelt das französische Arbeitsgesetzbuch (Code du travail), ergänzt durch den Tarifvertrag der Branche.

Kurz gesagt: Jede Kündigung braucht einen echten und ernsthaften Grund, ein Vorgespräch und ein begründetes Schreiben. Ab 8 Monaten Betriebszugehörigkeit ist eine Abfindung Pflicht. Die einvernehmliche Lösung (rupture conventionnelle) ist oft der schnellste Weg.
Die gesetzliche Abfindung beträgt mindestens ein Viertel Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit bis 10 Jahre und ein Drittel ab dem 11. Jahr. Beispiel: Ein Mitarbeiter mit 8 Jahren Betriebszugehörigkeit und 4.000 Euro Bruttogehalt erhält mindestens 8.000 Euro. Viele Tarifverträge sehen mehr vor. Hinzu kommen die Kündigungsfrist (gearbeitet oder bezahlt) und der Resturlaub.
Anders als in Deutschland ist die Abfindung in Frankreich gesetzlich vorgeschrieben, auch wenn die Kündigung berechtigt ist. Ist sie ungerechtfertigt, kommt Schadensersatz hinzu, der nach einer gesetzlichen Tabelle je nach Betriebszugehörigkeit bis zu 20 Monatsgehälter erreichen kann.
Ab 10 betriebsbedingten Kündigungen innerhalb von 30 Tagen in einem Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten ist ein Sozialplan (PSE, plan de sauvegarde de l'emploi) Pflicht. Der CSE wird angehört, die Arbeitsverwaltung (DREETS) muss den Plan genehmigen. Die Anhörung dauert je nach Zahl der Kündigungen zwei bis vier Monate. Für eine deutsche Zentrale heißt das: Kein Projekt ankündigen, bevor der CSE angehört wurde.
Steht eine Umstrukturierung an oder fehlt der Geschäftsführer der französischen Tochter, übernimmt ein französischer Interim Manager vor Ort: Er bereitet die Verfahren mit dem Anwalt vor, führt die Gespräche, hält die Fristen ein und führt den CSE durch die Anhörung. MT-Transition stellt innerhalb von 72 Stunden drei passende Profile vor.
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie einen französischen Arbeitsrechtsanwalt hinzu.
Ja, ab 8 Monaten Betriebszugehörigkeit ist eine gesetzliche Abfindung Pflicht, außer bei schwerem Fehlverhalten (faute grave). Sie beträgt mindestens ein Viertel Monatsgehalt pro Jahr für die ersten 10 Jahre und ein Drittel ab dem 11. Jahr. Tarifverträge sehen oft mehr vor.
Bei einer personenbedingten Kündigung vergehen zwischen Einladung und Kündigungsschreiben mindestens rund 10 Tage, danach läuft die Kündigungsfrist (meist 1 bis 3 Monate). Eine betriebsbedingte Massenentlassung mit Sozialplan dauert mehrere Monate.
Eine einvernehmliche Beendigung des unbefristeten Arbeitsvertrags. Beide Seiten unterschreiben, es folgt eine Widerrufsfrist von 15 Kalendertagen und eine Genehmigung durch die Arbeitsverwaltung. Die Abfindung liegt mindestens auf Höhe der gesetzlichen Abfindung.
Das Arbeitsgericht (conseil de prud'hommes) spricht Schadensersatz nach einer gesetzlichen Tabelle zu, je nach Betriebszugehörigkeit bis zu 20 Monatsgehälter. Der Arbeitnehmer hat 12 Monate Zeit, um zu klagen.
Nur mit Genehmigung der Arbeitsinspektion (inspection du travail). Ohne diese Genehmigung ist die Kündigung nichtig.
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